Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 17 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenRecht der friedlichen Durchfahrt
Artikel 17
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.