Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 174 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBefugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
Artikel 174
(1) Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.
(2) Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.
(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.
(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.