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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 281 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenVerfahren für den Fall, daß keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist

Artikel 281

Van krachtOfficiële tekst

(1) Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, vereinbart, deren Beilegung durch ein friedliches Mittel eigener Wahl anzustreben, so finden die in diesem Teil vorgesehenen Verfahren nur Anwendung, wenn eine Beilegung durch dieses Mittel nicht erzielt worden ist und wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren nicht ausschließt.

(2) Haben die Parteien auch eine Frist vereinbart, so gilt Absatz 1 erst nach Ablauf dieser Frist.