Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 81 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBohrarbeiten auf dem Festlandsockel
Artikel 81
Der Küstenstaat hat das ausschließliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmigen und zu regeln.