ADR – Beförderung von Transportüberwachu · ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
§ 0 ADR – Beförderung von Transportüberwachu
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
StF: BGBl. Nr. 47/1996
*Norwegen 47/1996 *Polen, 47/1996
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.