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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 142 SchFGBesondere Qualifikationen

3. Hauptstück Sonstige Befähigungsausweise

Van krachtOfficiële tekst

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;

2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;

3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2022-01-17