§ 74 SchFGÖrtlicher Geltungsbereich
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-03-26