§ 90 SchFGGeltungsbereich
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-08-07