Gründung des Europäischen Büros für Komm · Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
§ 19 Gründung des Europäischen Büros für KommBeilegung von Streitigkeiten
Artikel 19
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, unterworfen.