TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 25 TFVO
VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis römisch acht. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis
Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 24 hat für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß § 29 unberührt bleiben, zu erfolgen.