TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 7 TFVO
II. Einsatz von Triebfahrzeugführern römisch zwei. Einsatz von Triebfahrzeugführern
Dem Triebfahrzeugführer ist weiters untersagt, während der selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges Alkohol oder Suchtgift oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente zu sich zu nehmen.