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Abkommen über Förderung und Schutz von I · Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

§ 10 Abkommen über Förderung und Schutz von I

Anwendung dieses Abkommens

Van krachtOfficiële tekst

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3.

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängig sind.