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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 21 EisbAVBewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

1. Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und

2. die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.