EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 9 EisbAVGleisenden
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.