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Europäischer Gerichtshof für Menschenrec · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

§ 94 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec

Artikel 94

Van krachtOfficiële tekst

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.