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Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zu · Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

§ 15 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuKreuzende Kurse

Regel 15

Van krachtOfficiële tekst

Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.