§ 37 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuNotsignale
Regel 37
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV vorgeschriebenen Signale benutzen oder zeigen.
Regel 37
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV vorgeschriebenen Signale benutzen oder zeigen.