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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

§ 17 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 17

Kapitel III Kapitel römisch drei PRIVILEGIEN

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(1) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Maßnahmen abgeschlossen sind.

(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.