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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

§ 8 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 8

Kapitel II Kapitel römisch zwei EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN

Van krachtOfficiële tekst

Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Register eine Hypothek eingetragen ist, der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien als eine Wirkung der Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung im Register eingetragen ist.