Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
§ 19 Europäisches Übereinkommen über StaatsanRegelung durch völkerrechtliche Vereinbarung
Artikel 19
In Fällen einer Staatennachfolge bemühen sich die betroffenen Vertragsstaaten, Fragen der Staatsangehörigkeit untereinander und gegebenenfalls auch im Verhältnis zu anderen betroffenen Staaten durch Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen beachten die in diesem Kapitel enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften.