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Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

§ 24 Europäisches Übereinkommen über StaatsanInformationsaustausch

Artikel 24

Van krachtOfficiële tekst

Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.