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Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

§ 32 Europäisches Übereinkommen über StaatsanNotifikationen durch den Generalsekretär

Artikel 32

Van krachtOfficiële tekst

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 27 und 28 dieses Übereinkommens;

d) jeden Vorbehalt und jeden Widerruf eines Vorbehalts nach den Bestimmungen des Artikels 29 dieses Übereinkommens;

e) jede nach den Artikeln 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31 dieses Übereinkommens erfolgte Notifikation oder Erklärung;

f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg am 6. November 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, eine beglaubigte Abschrift.

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