Soziale Sicherheit (Niederlande) · Soziale Sicherheit (Niederlande)
§ 0 Soziale Sicherheit (Niederlande)
das Königreich der Niederlande
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 47/2000 (NR: GP XX RV 1720 AB 1840 S. 171. BR: AB 5939 S. 655. )
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 7. März 1974 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 1980 treten soll:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. November 1999 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Februar 2000 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.