Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

§ 17 Übereinkommen über das internationale Re

III. Teil. römisch drei. Teil.

Van krachtOfficiële tekst

Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Frachtvertrag anzunehmen;

b) die Bedingungen für den Abschluß des Frachtvertrages und die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunde;

c) die Festsetzung der Verpflichtungen und der Haftung der am Frachtvertrag mit der Eisenbahn Beteiligten;

d) die Bestimmungen über den einzuhaltenden Beförderungsweg und gegebenenfalls über die Lieferfristen;

e) die Bedingungen für die unterwegs zu erfüllenden, mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. die Zollförmlichkeiten);

f) die Bedingungen für die Ablieferung des Gutes und für die Bezahlung der Forderungen der Eisenbahn;

g) die Sicherstellung der Eisenbahn für die Bezahlung ihrer Forderungen;

h) die bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen zu treffenden Verfügungen;

i) die Haftung der Eisenbahn aus dem Frachtvertrag;

j) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und die Vollstreckung der Urteile.