ÖIAG-Gesetz 2000 · ÖIAG-Gesetz 2000
§ 12 ÖIAG-Gesetz 2000Rechtsnachfolge PTBG/PTA
Artikel II Artikel römisch zwei
Die ÖBAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996 , gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-01-01
Verwijst naar
- ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 19
- ÖIAG-Gesetz 2000 § 3