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AM-VO · Arbeitsmittelverordnung

§ 57 AM-VOBeschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

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(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.