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Schaubergwerkeverordnung · Schaubergwerkeverordnung

§ 9 SchaubergwerkeverordnungÜbergangsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die in Abs. 1 genannte Frist in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängern, wenn ansonst ein unverhältnismäßig großer Eingriff in bestehende Rechte erfolgen würde.