§ 23 Übereinkommen über die grenzüberschreiteAnwendung
Artikel 23
Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Artikel 23
Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.