Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung · Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
§ 5 Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste auszeichnen.