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Übereinkommen über die Sicherheit von Pe · Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

§ 16 Übereinkommen über die Sicherheit von PeRechtshilfe in Strafsachen

Artikel 16

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.