§ 25 Übereinkommen über die Sicherheit von PeRatifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 25
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.