Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 18 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 18
Teil VI Teil römisch sechs Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der IAEO Einvernehmen herrscht;
2. wenn der Amtssitz der IAEO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.