Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Spanische Hofreitschule-Gesetz · Spanische Hofreitschule-Gesetz

§ 15 Spanische Hofreitschule-GesetzVollzugsklausel

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Van krachtOfficiële tekst

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

3. der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Bestellung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

4. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominierung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung betraut.