BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
§ 14 BBVOBUDGETANTRAGSVERFAHREN
3. Abschnitt
Der Budgetantrag gliedert sich in Ausgaben für Personal, Anlagen und Aufwendungen sowie in erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen (Voranschlagsansätze). Für die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Voranschlagsansätze untereinander gelten die Bestimmungen des Bundeshaushaltsrechts.