BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
§ 6 BBVOGLIEDERUNG DES BUDGETANTRAGES
1. Abschnitt
Der Budgetantrag jeder Universität ist ein Gesamtantrag und nicht nach Fakultäten, Instituten und Dienstleistungseinrichtungen getrennt auszuweisen.