BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
§ 9 BBVO
1. Abschnitt
(1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden Budgets:
1. Ausbau- und Investitionsprojekte;
2. Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;
3. Mehrbedarf;
4. Minderbedarf.
(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für das Planungsjahr anzugeben.