Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 13a EntschädigungsfondsgesetzVerjährung
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.