Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 31 EntschädigungsfondsgesetzEigentumsverhältnisse
2. Hauptstück Erbringung von Leistungen
Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.