Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 35 EntschädigungsfondsgesetzSteuern und Abgaben
2. Hauptstück Erbringung von Leistungen
Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.