HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 1 HGG 2001Anwendungsbereich
1. Hauptstück Allgemeines
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-12-01