HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 4 HGG 2001Dienstgradzulage
2. Hauptstück Bezüge
Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01