HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 59 HGG 2001Verweisungen auf andere Bundesgesetze
2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.