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Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung · Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001

§ 4 Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.