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Vereinbarung zwischen Österreich und Bel · Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

§ 10 Vereinbarung zwischen Österreich und BelGemischte Kommission

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.