§ 10 Vereinbarung zwischen Österreich und BelGemischte Kommission
Artikel 10
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.