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Vereinbarung zwischen Österreich und Bel · Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 11 Vereinbarung zwischen Österreich und BelArtikel 11

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.