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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

§ 1 Grenzüberschreitende Beförderung von GütArtikel 1

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Van krachtOfficiële tekst

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

–

Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

–

Güterverkehr auf der Schiene,

–

Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

–

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

–

Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.