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Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Span · Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)

§ 6 Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Span

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Durch dieses Abkommen wird der Punkt 2 des am 1. Dezember 1956 in Kraft gesetzten Abkommens zwischen der Spanischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung, welcher das Erfordernis eines Sichtvermerkes für Offizialpässe (Dienstpässe) aufstellt, außer Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen des genannten Abkommens, welche auf die Abschaffung des Sichtvermerkes in den Diplomatenpässen Bezug haben, bleiben in Kraft.