AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 66 AMD-GRegulierungsbehörde
10. Abschnitt Rechtsaufsicht
(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 , eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-01-01