FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 24 FMABGGebühren- und Abgabenbefreiung
Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.