BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 54b BB-PGVorschuss
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Übergangsbestimmungen
§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 27 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.